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DEUTSCHE DESIGNANMELDUNG LEICHT GEMACHT

1. Was ist ein deutsches Design?

Durch ein Design wird die zwei- oder dreidimensionale ästhetische Gestaltung eines Gegenstands geschützt. Typische Beispiele für eingetragenen Designs sind z. B. Möbelstücke, Haushaltsgeräte, Bekleidungsstücke, aber auch Benutzeroberflächen einer Software. Designschutz erhalten Sie in Deutschland durch Einreichung einer Designanmeldung beim DPMA.

Ein eingetragenes Design verschafft Ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht. Jedem Dritten ist es verboten, ein eingetragenes Design ohne Zustimmung des Inhabers zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu gebrauchen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen.

Der Designschutz gilt zunächst 5 Jahre ab dem Anmeldetag der Designanmeldung. Er ist um jeweils 5 Jahre auf max. 25 Jahre verlängerbar.

Die bildliche Wiedergabe des Musters bestimmt den Umfang des Schutzes und ist daher von wesentlicher Bedeutung. Der Schutz bezieht sich dabei nur auf die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale, die in der Designanmeldung zu erkennen sind.

2. Was kann als deutsches Design angemeldet werden?

Als Design bzw. Geschmacksmuster kann jede zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt werden. Durch ein Design wird also die Gestaltung eines flächigen Erzeugnisses oder die äußere Gestaltung eines dreidimensionalen Erzeugnisses geschützt. Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. Die Gestaltung des Musters oder Modells darf ferner nicht durch die Technik oder den Gebrauchszweck bedingt sein.

Mit einer Designanmeldung kann nur ein Muster geschützt werden, das zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und eine gestalterische Eigenart aufweist. Ein Muster gilt gemäß dabei als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Eine eigene Veröffentlichung eines Musters 12 Monate vor dem Anmeldetag bleibt aber unberücksichtigt (Neuheitsschonfrist), so dass das Muster trotz der Veröffentlichung als neu gilt. Ein Muster hat Eigenart, „wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes vorveröffentlichtes Muster bei diesem Benutzer hervorruft. Sein Gesamteindruck muss sich also von demjenigen bestehender Designs (nur geringfügig) unterscheiden. Eine besondere gestalterische Leistung wird dabei nicht verlangt.

Bei Fragen zum Thema Designschutz bzw. Geschmacksmusteranmeldung nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf. Unsere deutschen und europäischen Patentanwälte in München beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an.

3. Wie melde ich ein Design an?

Eine deutsche Designanmeldung ist beim DPMA zur Eintragung in das Designregister einzureichen.

Sie können bis zu 100 Muster in einer Sammelanmeldung zusammenfassen, auch wenn die Muster verschiedenen Warenklassen zuzuordnen sind.

4. Was folgt nach der Einreichung der Designanmeldung?

Sind alle formellen Voraussetzungen erfüllt, und ist die Anmeldegebühr bezahlt worden, trägt das DPMA die Anmeldung in das elektronische Register ein. Die Eintragung wird auf der Publikationsplattform DPMAregister und im elektronischen Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht.

Mit der Eintragung des Musters in das Designregister entsteht der Designschutz.

5. Welche Kosten sind für eine Designanmeldung zu erwarten?

Neben den amtlichen Gebühren fallen in der Regel Honorare für die Ausarbeitung des Klassenverzeichnisses sowie die Fertigstellung und Einreichung der Anmeldeunterlagen an. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Sprechen Sie uns einfach an. Unsere deutschen und europäischen Designanwälte in München freuen sich auf Ihren Anruf.