Aktuelles

Neues aus der Rechtsprechung

1. Gesetz zur Modernisierung des Patentrechts

Am 28. Mai hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Das Patentrechtsmodernisierungsgesetz soll die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken verbessern und das Rechtsmittelsystem vereinfachen. Inhalt des Gesetzes sind vor allem Änderungen beim Patentnichtigkeitsverfahren und beim Recht der Arbeitnehmererfindungen. Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:


In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien künftig ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, sofern die zu erörternden Gesichtspunkte nicht schon nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen. Das Patentgericht kann den Parteien eine Frist setzen, innerhalb welcher sie zu dem Hinweis durch neue Anträge oder Ergänzungen des Sachvortrags und auch im Übrigen abschließend Stellung nehmen können. Durch die Fristsetzung werden Gegner und Gericht vor einem überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das hat häufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt.

Auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts in Nichtigkeitssachen soll schneller ablaufen. Insbesondere ist nicht mehr zwingend vorgesehen, einen Sachverständigen zu berufen. Künftig ist das zentrale Anliegen der Berufung, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen, so wie es nach der Zivilprozessordnung üblich ist.

Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen wird vereinfacht. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellte Erfinder für die Inanspruchnahme mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen abgeben. Diese Formalien haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. In Zukunft soll eine sog. Inanspruchnahmefiktion gelten: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt.

Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Patentrechts  Anspruchsgebühren für Patentanmeldungen eingeführt. Diese betragen 20 Euro ab dem elften Anspruch bei elektronischer Einreichung der Anmeldung. Die ersten zehn Ansprüche sind inklusive. Bei Einreichung in Papierform kosten die Ansprüche jeweils 30 Euro.

2. Leitsatzentscheidung des BGH "Olanzapin" zur Neuheit einer Erfindung

Im Nichtigkeits-Berufungsverfahren der Sache EP 454 436 "Olanzapin" hat der BGH das erstinstanzliche Urteil des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit dem das Patent wegen mangelnder Neuheit widerrufen wurde. In der Entscheidung erläutert der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Neuheit und passt diese an die Rechtsprechung des europäischen Patentamts an. Der BGH führt dabei aus, dass für den Offenbarungsgehalt maßgeblich sei, was aus fachmännischer Sicht einer Schrift „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist. Unmittelbar und eindeutig offenbart kann auch sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen“ wird.

Der BGH konnte in diesem Fall nicht erkennen, dass der Fachmann die individuelle Verbindung Olanzapin mitlese. Zusammenfassend führt der BGH schließlich aus, dass mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart sind..

3. Domainrecht: BGH-Urteil ahd.de

Mit dem Urteil „ahd.de“ hat der BGH entschieden, inwieweit ein Unternehmen sich dagegen wehren kann, dass seine eigene Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und genutzt wird.

Im konkreten Fall nutzte die im Hard- und Softwarebereich tätige Klägerin seit Oktober 2001 die Abkürzung "ahd" als Unternehmensbezeichnung. Die Beklagte hatte neben mehreren tausend Domainnamen seit Mai 1997 auch die Domain "ahd.de" auf sich registriert, um diese zu verkaufen oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Während unter dieser Domain vor Mitte des Jahres 2002 nur ein "Baustellen"-Schild abrufbar war, hatte die Beklagte Anfang 2004 Inhalte auf der Seite eingestellt, die sich auf eigene Dienstleistungen wie das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Webseiten bezogen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten neben der Einwilligung in die Löschung des Domainnamens auch die Unterlassung hinsichtlich der Nutzung der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser Dienstleistungen.


Der BGH stellte klar, dass im Falle eines Namens- oder Kennzeichenrechts, das erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstanden ist, kein pauschaler Löschungsanspruch seitens des Rechteinhabers besteht, sondern nur ein Unterlassungsanspruch bei wettbewerbsrechtlich relevanter Nutzung durch den Domaininhaber, also bei Benutzung der Bezeichnung im gleichen Marktsegment. Die bloße Registrierung und das Halten der Domain sei per se nicht rechtsmissbräuchlich, da hierin keine Benutzung und keine Verletzung von Kennzeichenrechten liege.
Das klagende Unternehmen nutzt seit Oktober 2001 die Abkürzung "ahd" für die eigene Firma. Die Beklagte hält den Domain-Namen ahd.de seit Mai 1997 registriert, nutzt sie aber erst seit dem Sommer 2002, wobei im Februar 2004 unter der Domain auch Dienstleistungen wie E-Mail-Service und Erstellung von Homepages angeboten wurden. Die Klägerin verlangte die Unterlassung dieses Angebots und die Freigabe der Domain. Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.05.2005, Az.: 315 O 136/04) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 U 87/05) war die Klägerin damit erfolgreich. Die Beklagte legte daraufhin Revision ein.

Der Bundesgerichtshof fällte ein salomonisches Urteil (vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06): Die Beklagte darf die genannten Dienstleistungen unter der Domain nicht anbieten, muss die Domain aber nicht löschen. So entschied der BGH, das klagende Unternehmen habe nach Registrierung der Domain ein Recht am Kennzeichen "ahd" erworben, aufgrund dessen es der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination "ahd" für die im Schutzbereich ihrer Geschäftsbezeichnung liegenden Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Da das Kennzeichenrecht aber erst nach Registrierung des Domain-Namens durch einen Dritten entstanden ist, bestehe kein Anspruch auf Löschung der Domain. Dabei verweist der BGH auf seine frühere Entscheidung zu afilias.de (Urteil vom 24.04.2008, Az.: I ZR 159/05)

Der Domain-Inhaber darf die Domain nicht derart nutzen, dass die Kennzeichenrechte des Kennzeichenrechteinhabers verletzt werden. Doch die Eintragung der Domain für sich stellt in solchen Fällen keine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin dar. Dass die Klägerin die Domain ahd.de nicht nutzen könne, stellt sich auch nicht als wettbewerbswidrige Mitbewerberbehinderung dar; die Klägerin habe es grundsätzlich hinzunehmen, dass sie die Domain nicht registrieren könne, weil sie die Bezeichnung "ahd" erst nach Registrierung der Domain durch die Beklagte in Benutzung genommen hat.

Mit diesem Urteil, das die bekannte Rechtsprechung des BGH fortführt, wird Grabbern jedenfalls nicht Tür und Tor geöffnet. Der BGH differenziert sehr praxisorientiert zwischen der Priorität der Domain-Registrierung und der Entstehung eines Kennzeichenrechts.

4. Registrierung eines Städtenamens durch einen Unberechtigten "solingen.info

In seiner Entscheidung I ZR 201/03 "solingen.info" nimmt der Bundesgerichtshof dazu Stellung, ob eine Gebietskörperschaft - hier die Stadt Solingen - einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung einer ihren Namen aufweisenden Domain, „solingen.info“,hat und sie zudem den Verzicht auf die Domain "solingen.info" fordern kann.

Die beklagte Partei, eine GmbH, hat im Internet unter der Domain "solingen.info" ein Portal betrieben, mit dem sie Informationen über die Stadt und die Region Solingen anbietet.

Die Stadt Solingen hat geltend gemacht, dass durch die Registrierung und Benutzung der Domain "solingen.info" ihr Namensrecht verletzt werde.

Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass die Stadt Solingen ihren Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Domain "solingen.info" zu Recht geltend macht, denn mit der Registrierung und Benutzung der Domain "solingen.info" verletzt die Beklagte das Namensrecht der Stadt Solingen.

Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1, Alt. 2 BGB ist dann gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. Wenn ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt wird, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de). Dies gilt auch bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft, dieser steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht nach § 12 BGB zu. Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der Verkehr bei einer Internetadresse, die mit der Top-Level-Domain "info" gebildet sei, nicht Informationen der in der Second-Level-Domain bezeichneten Person erwarte, sondern nur Informationen über diese.

Einer solchen Argumentation konnte sich der Bundesgerichtshof nicht anschließen. Demnach wird bei einer Internetadresse eine Zuordnungsverwirrung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Name der Gebietskörperschaft (hier Solingen) mit der Top-Level-Domain "info" verknüpft wird.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wird sich der Internetnutzer bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger, im vorliegenden Fall an der Second Level Domain "solingen" orientieren, denn die Top-Level-Domain "info" ist nicht geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung "solingen" zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist zwar nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen sei dies etwa bei der Top-Level-Domain "biz" (für business) oder "pro" (für professions).

Zu solchen Domains gehört die Top-Level-Domain "info" aber nicht. Sie ist weder branchenbezogen noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein. Die von der isolierten Verwendung der Second-Level-Domain "solingen" ausgehende Zuordnungsverwirrung besteht danach nicht nur bei der Kombination mit der länderspezifischen Top-Level-Domain "de", sondern auch mit "info". Insbesondere folgt aus der Verwendung der Top-Level-Domain "info" für den Internetnutzer nicht, dass es sich um ein Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt.

Der Bundesgerichtshof folgt mit dieser Entscheidung seiner Linie, nach der das Namensrecht nach § 12 BGB Städten, Gemeinden oder anderen Körperschaften die Möglichkeit an die Hand gibt, die unberechtigte Benutzung ihrer jeweiligen Namen in den Internetadressen von unberechtigten Dritten wirksam zu unterbinden. Damit wird auch Vorratsregistrierungen von Internetadressen unberechtigter Dritter, die Internetadressen mit Städtenamen für sich schützen lassen wollen, der Boden entzogen, zumindest dann, wenn durch die Internetadresse nach wie vor eine Zuordnungsverwirrung beim Internetnutzer zu befürchten ist.