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Europäisches / EU Patent:  Grundlagen

1. Was ist ein europäisches Patent?

Ein europäisches Patent bzw. EU Patent ist ein Schutzrecht für technische Erfindungen, das seinem Inhaber ein ausschließliches Recht an einer Erfindung verleiht. Jedem Dritten ist es ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten, den patentierten Gegenstand in dem bzw. den ausgewählten Mitgliedstaaten herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

Die Laufzeit eines europäischen Patentes beträgt 20 Jahre.

Die Schutzwirkung des EU Patents erstreckt sich dabei nicht automatisch auf alle EU-Staaten, sondern nur auf solche Staaten, in denen der Anmelder das Europäische Patent nach seiner Erteilung (durch Zahlung von Gebühren und Einreichung von Übersetzungen an die ausgewählten Länder) wirksam werden lässt. Eine Liste der Mitgliedstaaten finden Sie auf den Seiten des EPA. Der Patentschutz ist somit auf die vom Anmelder ausgewählten EU Staaten territorial beschränkt.

2. Was kann geschützt werden?

Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Im Grunde sind sämtliche technischen Vorrichtungen und Verfahren dem Patentschutz zugänglich, sofern sie technischer Natur sind.

Als EU Patente werden dagegen nicht geschützt: Entdeckungen und wissenschaftliche Theorien sowie mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten und die bloße Wiedergabe von Informationen, Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen, sofern sich die Patentanmeldung auf die genannten Gegenstände „als solche“ bezieht.

Im Bereich der Computerprogramme hat sich eine eigene Rechtsprechung zu Softwarepatenten entwickelt, die als Voraussetzung für die Patentierbarkeit eines Programms insbesondere auf das Kriterium der „Technizität“ abstellt. Weitere Informationen zu Softwarepatenten finden Sie im Menü Softwarepatente. Eine ausführliche Beratung zu Softwarepatenten erhalten Sie von Herrn Keilitz aus unserer Münchener Kanzlei, der auf diesem Gebiet spezialisiert ist. Melden Sie sich doch einfach per Telefon oder Email bei uns.

Weitere Informationen zum Thema europäisches Patentrecht finden Sie auf den Seiten des EPA.

 

EU Patent anmelden

 

3. Wie melde ich ein EU Patent an?

Eine europäische Patentanmeldung kann man beim Europäischen Patentamt in München (EPA) einreichen. Die Unterlagen der Patentanmeldung müssen enthalten: eine Beschreibung, Patentansprüche, ggf. Zeichnungen und eine Zusammenfassung. Darüber hinaus ist eine Erfinderbenennung einzureichen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Europäischen Patentamtes.

4. Was folgt nach der Anmeldung?

Nach Einreichung der Anmeldung recherchiert das EPA nach relevantem Stand der Technik und erlässt einen europäischen Recherchenbericht mit einer Stellungnahme zur Patentfähigkeit der Erfindung. Dabei prüft das EPA insbesondere das Vorliegen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit.

Neuheit

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst dabei alle Kenntnisse, die vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Sofern der Gegenstand des EU Patents bereits vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag öffentlich bekannt war, wird die Anmeldung mangels Neuheit zurückgewiesen.

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit wenn sie sich für den Fachmann aus dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt.

Wenn sich die zum EU Patent angemeldete Erfindung beispielsweise aus einer Kombination zweier Druckschriften aus dem Gebiet der Erfindung herleiten lässt, stellt das Patent- und Markenamt in der Regel eine fehlende erfinderische Tätigkeit fest und weist die Anmeldung zurück. In diesem Fall ist es erforderlich, den bzw. die unabhängigen Patentansprüche durch Aufnahme weiterer technischer Merkmale einzuschränken und gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen. Wenn der Gegenstand des bzw. der unabhängigen Patentansprüche den Anforderungen an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit genügt, erteilt das EPA ein europäisches Patent.

Nach Erhalt des Europäischen Recherchenberichts hat der Anmelder die Möglichkeit, die Unterlagen der Anmeldung zu ändern. Spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung des Recherchenberichts ist dann der eigentliche Prüfungsantrag zu stellen.

5. Wie viel kostet ein EU Patent?

Neben den amtlichen Gebühren für die Patentanmeldung fallen Honorare für die Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen sowie die Einreichung der Patentanmeldung an. Das Honorar für die Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen hängt vom zeitlichen Aufwand ab und kann daher sehr unterschiedlich sein. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein persönliches Angebot.

Nach Einreichung der Patentanmeldung entstehen weitere Kosten im Prüfungs- und Erteilungsverfahren. Ausführliche Informationen zu den Kosten einer europäischen Patentanmeldung bzw. eines europäischen Patents über dessen gesamte Laufzeit von 20 Jahren finden Sie im Menü Patentkosten. Mithilfe unsere Kostenrechners für europäische Patente können Sie die Gesamtkosten schnell und einfach berechnen.

Sollten Sie Fragen zur europäischen Patentanmeldung bzw. zum EU Patent haben, beraten wir Sie gerne. Rufen Sie doch einfach einen unserer deutschen oder europäischen Patentanwälte in München an.