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LÖSCHUNGSKLAGE MIT PATWORX MARKENANWALT

1. Aus welchen Gründen kann eine deutsche Marke gelöscht werden?

Eine deutsche Marke kann im Rahmen einer Löschungsklage wegen Verfalls gelöscht werden, falls sie während eines Zeitraums von 5 Jahren vor Stellung des Löschungsantrages nicht benutzt wurde. Darüber hinaus kann eine deutsche Marke auch wegen des Bestehens älterer Rechte, wie z.B. älterer Marken, Firmennamen oder Domainrechte gelöscht werden.

Je nach Art des Löschungsgrundes muss der Löschungsantrag beim DPMA eingereicht oder eine Löschungsklage bei einem Markengericht erhoben werden.

2. Wie hoch sind die zu erwartenden Kosten bei einem Markenlöschungsverfahren?

Die Höhe der Kosten einer Löschungsklage hängt bei Streitigkeiten in Markenlöschungsverfahren vom Streitwert ab, der vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt wird. Wie vorstehend erwähnt werden in der Regel Streitwerte zwischen € 50.000 und 100.000 festgesetzt. Das Kostenrisiko für die unterliegende Partei beläuft sich bei einem Streitwert von € 50.000 auf etwa € 14.000 und auf etwa € 16.000 für die 2. Instanz (Oberlandesgericht). Bei einem angenommenen Streitwert von € 100.000 beträgt das Kostenrisiko dagegen etwa € 19.000 bzw. 22.000 für die erste bzw. zweite Instanz.

 

LÖSCHUNG EINER MARKE

 

3. Löschung wegen böswilliger Anmeldung

Im Falle einer böswilligen Markenanmeldung muss das DPMA die Eintragung der Marke eigentlich von Amts wegen verweigern. Problematisch ist dabei , dass das Markenamt die böswillige Absicht in der Regel nicht selbst erkennen kann und die Marke meistens einträgt.

Eine Marke, die böswillig angemeldet wurde, kann allerdings auch auf Antrag gelöscht werden. Um eine böswillige Markenanmeldung nachzuweisen und entsprechend eine Löschung der Marke zu bewirken, muss der Antragsteller mehrere Tatbestandsmerkmale nachweisen. Zum einen muss zwischen dem Antragsteller und dem böswilligen Markeninhaber eine geschäftliche Beziehung bestanden haben, oder es muss zumindest nachgewiesen werden, dass der böswillige Markeninhaber Kenntnis von der Benutzung der Marke durch den Antragsteller hatte. Außerdem muss dargelegt werden, dass die Markenanmeldung vordergründig mit dem Ziel durchgeführt wurde, den Wettbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern ode zu schädigen. Sofern der Markenanmelder die Marke dagegen mit dem Ziel anmeldet, sie selbst zu nutzen, scheidet die Böswilligkeit in der Regel aus.

Bei Fragen zum Marken Löschungsverfahren oder einer böswilligen Markenanmeldung nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf. Unsere Markenanwälte in München beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an. Wir können Sie in allen Fragen rund um die Löschungsklage beraten.