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Deutsche Patentanmeldung

1. Was ist eine deutsche Patentanmeldung?

Mit einer deutschen Patentanmeldung beantragen Sie Schutz für eine Erfindung beim DPMA. Eine Liste der für den Antrag erforderlichen Unterlagen finden Sie im Bereich Patent.

Voraussetzung für die Erteilung eines Patents ist im Wesentlichen, dass die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Erteilt Ihnen das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA ein Patent, schützt das Patent Ihre Erfindung über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren. Das deutsche Patent gewährt seinem Inhaber ein ausschließliches Recht an der Erfindung. Jedem Dritten ist es ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten, den patentierten Gegenstand herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

Die Laufzeit eines deutschen Patentes beträgt 20 Jahre.

Die Schutzwirkung eines deutschen Patentes bzw. einer Patentanmeldung beschränkt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Patentschutz ist also territorial beschränkt.

2. Was kann mit einer deutschen Patentanmeldung geschützt werden?

Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Im Grunde sind sämtliche technischen Vorrichtungen und Verfahren dem Patentschutz zugänglich, sofern sie technischer Natur sind.

Als Patente werden dagegen nicht geschützt: Entdeckungen und wissenschaftliche Theorien sowie mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten und die bloße Wiedergabe von Informationen, Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Software für Computer, sofern sich die deutsche Patentanmeldung auf die genannten Gegenstände „als solche“ bezieht.

Im Bereich der Software hat sich eine eigene Rechtsprechung zu Softwarepatenten entwickelt, die als Voraussetzung für die Patentierbarkeit eines Programms insbesondere auf das Kriterium der „Technizität“ abstellt. Weitere Informationen zu Softwarepatenten finden Sie im Menü Softwarepatente. Eine ausführliche Beratung erhalten Sie von Herrn Keilitz aus unserer Münchener Kanzlei, der auf Softwarepatente spezialisiert ist. Melden Sie sich doch einfach per Telefon oder Email bei uns.

Weitere Informationen zum Thema Patentrecht finden Sie auf den Seiten des DPMA.

3. Wie melde ich ein Patent an?

Eine Patentanmeldung kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) einreichen. Die Unterlagen der Patentanmeldung müssen enthalten: eine Beschreibung, Patentansprüche, ggf. Zeichnungen und eine Zusammenfassung. Darüber hinaus ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmelde- bzw. Prioritätstag eine Erfinderbenennung einzureichen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes und insbesondere in dem vom DPMA herausgegebenen „Merkblatt für Patentanmelder“.

4. Was folgt nach der Anmeldung?

Sofern mit der Anmeldung ein Prüfungsantrag gestellt wurde, prüft das DPMA die Patentfähigkeit der Erfindung und in diesem Zusammenhang insbesondere das Vorliegen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit. Falls kein Prüfungsantrag gestellt wurde, bleibt das DPMA untätig, bis der Prüfungsantrag gestellt wird. Der Prüfungsantrag ist bis zum Ablauf von 7 Jahren nach Einreichung der Anmeldung zu stellen.

Neuheit

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst dabei alle Kenntnisse, die vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Sofern der Gegenstand des Patents bereits vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag öffentlich bekannt war, wird die Anmeldung mangels Neuheit zurückgewiesen.

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit wenn sie sich für den Fachmann aus dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt.

Wenn sich die zum Patent angemeldete Erfindung beispielsweise aus einer Kombination zweier Druckschriften aus dem Gebiet der Erfindung herleiten lässt, stellt das Patent- und Markenamt in der Regel eine fehlende erfinderische Tätigkeit fest und weist die Anmeldung zurück. In diesem Fall ist es nach dem Patentrecht erforderlich, den bzw. die unabhängigen Patentansprüche durch Aufnahme weiterer technischer Merkmale einzuschränken und gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen. Wenn der Gegenstand des bzw. der unabhängigen Patentansprüche den Anforderungen an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit genügt, erteilt das DPMA ein deutsches Patent.

5. Wie viel kostet eine deutsche Patentanmeldung?

Neben den amtlichen Gebühren fallen Honorare für die Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen sowie die Einreichung der Patentanmeldung an. Das Honorar für die Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen hängt vom zeitlichen Aufwand ab und kann daher sehr unterschiedlich sein. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein persönliches Angebot.

Nach Einreichung der Patentanmeldung entstehen weitere Kosten im Prüfungs- und Erteilungsverfahren.

Ausführliche Informationen zu den Kosten einer deutschen Patentanmeldung bzw. eines deutschen Patents über dessen gesamte Laufzeit von 20 Jahren finden Sie im Menü Patentkosten.

Sollten Sie Fragen zur deutschen Patentanmeldung haben, beraten wir Sie gerne. Rufen Sie doch einfach einen unserer deutschen oder europäischen Patentanwälte in München an.