1. Kann ich Software als Softwarepatent schützen lassen?
Software ist nach dem Europäischen Patentübereinkommen und dem deutschen Patentgesetz vom Patentschutz ausgeschlossen. Diese Regelung gilt allerdings nur, soweit für Software als solche Patentschutz begehrt wird. Andererseits gibt es durchaus Softwareerfindungen, die zum Patentschutz zugelassen werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
2. Welche Voraussetzungen muss meine Softwareerfindung erfüllen, um als Softwarepatent zugelassen zu werden?
Die Voraussetzungen für den Schutz von Softwarepatenten sind beim Deutschen Patent- und Markenamt geringfügig anders als beim Europäischen Patentamt. Die folgenden Grundsätze gelten aber vor beiden Patentämtern:
Bei der Frage, welche Voraussetzungen eine Softwareerfindung erfüllen muss, ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt. Programme, die einer technischen Anwendung dienen, indem sie z.B. technische Vorrichtungen regeln oder steuern, haben i.d.R. einen „technischen Charakter“ und sind daher dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich.
Der technische Charakter ist meist schon gegeben, wenn ein beanspruchtes Verfahren bzw. die beanspruchte Software auch Hardwarekomponenten oder Peripheriegeräte, insbesondere einen konventionellen Computer, benutzt oder wenn sich ein Vorrichtungsanspruch auf einen konventionellen Datenträger mit einem darauf gespeicherten Programm bezieht.
Als zweiter Schritt ist dann zu prüfen, ob die erfindungsgemäße Lehre Anweisungen enthält, die gegenüber dem Stand der Technik der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. D.h., es ist zu ermitteln, ob der beanspruchte Gegenstand einen technischen Beitrag leistet, der über das normale Zusammenwirken der Komponenten eines Computersystems hinaus geht. Wenn sich die Software beispielsweise nur auf das Sortieren oder Anzeigen von Daten bezieht, oder wenn sie einen geschäftlichen Prozess nur softwaremäßig umsetzt, handelt es sich i.d.R. um ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches und ist deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen. Wenn die Software dagegen einen technischen Beitrag leistet, indem ein technischer Prozess schneller, zuverlässiger, ausfallsicherer oder technisch besser abläuft, hat die Erfindung gute Chancen auf Zulassung zum Patentschutz. Relativ eindeutig sind Fälle, in denen die Software einen technischen Prozess oder ein Gerät steuert bzw. regelt.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass Programme, die einer technischen Anwendung dienen, i.d.R. technischen Charakter aufweisen. Wenn sie ferner ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln lösen, haben sie gute Chancen, grundsätzlich als patentfähige Erfindung akzeptiert zu werden.
Nachdem die Hürde der „Technizität“ genommen wurde, prüft das Patentamt – wie auch bei jeder anderen Erfindung – ob die übrigen Voraussetzungen der Patentfähigkeit, insbesondere die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit vorliegen. Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit werden allerdings nur solche Merkmale berücksichtigt, die zur technischen Lösung einer technischen Aufgabe beitragen. Nicht-technische Merkmale bleiben dagegen i.d.R. unberücksichtigt. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ergibt sich häufig, dass es vielen Softwareerfindungen, wie z. B. geschäftlichen oder wirtschaftlichen Prozessen, die mittels konventioneller Software umgesetzt werden, an der erfinderischen Tätigkeit mangelt.
Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden.
Von einem zur Lösung eines technischen Problems eingesetzten technischen Mittel kann ferner dann gesprochen werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (BGHZ 185, 214 Rn. 27, „dynamische Dokumentengenerierung“).
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