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EU Einheitspatent

Das EU Einheitspatent steht vor der Tür – Was bringt es mit sich?

Hintergrund

Momentan ist das Europäische Patentamt (EPA) zwar zentral für die Erteilung von europäischen Patenten zuständig, die vom EPA erteilten Patente müssen aber in jedem Mitgliedsstaat, in dem das europäische Patent wirksam werden soll, national validiert werden. Hierzu müssen in der Regel Übersetzungen eingereicht und Gebühren an die nationalen Patentämter bezahlt werden. In denjenigen Ländern, in denen diese Anforderungen nicht erfüllt werden, verfällt das europäische Patent. Aufgrund der hohen Validierungskosten beschränken sich die meisten Patentinhaber auf wenige Länder.

Das EU Einheitspatent (Patent mit einheitlicher Wirkung) schafft nun die Möglichkeit, auf Antrag einen einheitlichen Schutz in allen Mitgliedsstaaten, die das Abkommen über das Einheitspatent ratifiziert haben, zu erhalten.

Die voraussichtlichen Gebühren können Sie mit unserem Kostenrechner für das Einheitspatent mit den Kosten der Validierung in den Einzelstaaten vergleichen.

Wann tritt das EU Einheitspatent in Kraft?

Das Inkrafttreten des Abkommens über das Einheitspatent hängt davon ab, wann wenigstens 13 Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, Frankreich und Großbritannien (trotz Brexit) ein weiteres Abkommen, nämlich das Abkommen über das „Einheitliche Patentgericht“ (UPC) ratifiziert haben. Nach momentanem Stand haben Frankreich und elf weitere Länder (s. Abb. hellblaue Staaten) dies verwirklicht. Sowohl Deutschland als auch Großbritannien zeigen Absichten, das Abkommen diesen Sommer zu ratifizieren, womit das EU-Einheitspatent voraussichtlich ab 1.12.2017 in Kraft tritt.

Wie beantrage ich ein EU Einheitspatent?

In der Anmelde- und Prüfungsphase bleibt alles unverändert. Das EPA prüft auch weiterhin die Patentfähigkeit der Erfindung und erteilt gegebenenfalls ein europäisches Patent. Nach der Veröffentlichung des Hinweises auf Erteilung muss innerhalb eines Monats die einheitliche Wirkung beantragt werden. Das EU Einheitspatent wird dann in allen Ländern wirksam, in denen das UPC Abkommen zu diesem Zeitpunkt ratifiziert war. Weitere Mitgliedsstaaten, die das Abkommen noch nicht ratifiziert haben, können außerdem durch eine nationale Validierung (wie auch bisher) erreicht werden.

Kosten des EU-Einheitspatents

Die Kosten bis zur Erteilung des europäischen Patents bleiben unverändert. Nach der Erteilung müssen die Jahresgebühren dann direkt an das EPA gezahlt werden. Diese entsprechen in etwa der Summe der Jahresgebühren, die für eine Aufrechterhaltung in den TOP 4 Ländern (DE, GB, FR, NL) bezahlt werden müsste. Das EU Einheitspatent rechnet sich also bereits, wenn ein Patentschutz in mehr als vier Ländern benötigt wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine Rückkehr auf einzelne Länder nicht mehr möglich ist und der Patentinhaber somit etwas an Flexibilität verliert. Denn gerade in den letzten Schutzjahren, in denen die Jahresgebühren für das Einheitspatent sehr hoch sind, ist es oft wünschenswert, einzelne Länder fallen zu lassen. Ob sich das Einheitspatent auch für Sie lohnt, können Sie mit unserem Kostenrechner überprüfen.

Hinsichtlich der Sprache wird in einer Übergangsphase von mindestens sechs Jahren eine Übersetzung der Patentschrift ins Englische (sofern die Verfahrenssprache Deutsch oder Französisch ist) oder in eine andere der Amtssprachen (sofern die Verfahrenssprache Englisch ist) gefordert. Danach soll die maschinelle Übersetzung so weit ausgereift sein, dass die Qualität der Maschinenübersetzung ausreicht, um auf das Übersetzungserfordernis verzichten zu können.

Gerichtsbarkeit

Das Einheitliche Patentgericht (UPC) wird in Zukunft die zentrale Stelle für alle Rechtsstreitigkeiten sein, die das EU Einheitspatent betreffen. Eine Entscheidung des  UPC zu einem EU Einheitspatent wird dann in allen Ländern wirksam sein, die das Gericht anerkennen.

Das UPC wird aber auch die zentrale Stelle für alle Nichtigkeits- und Patentverletzungsklagen sein, die nationale Teile eines europäischen Bündelpatents betreffen. In einer Übergangsphase wird es aber die Möglichkeit geben, die Zuständigkeit des UPC auszuschließen und die genannten Klagen weiterhin von nationalen Patentgerichten bearbeiten zu lassen (opt-out). Ob diese Maßnahme bei Ihren europäischen Patenten von Vorteil wäre, besprechen Sie im am besten mit einem unserer Patentanwälte.

Aktueller Stand der Ratifikationen einsehbar unter:

http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/agreement/?aid=2013001