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GEBRAUCHSMUSTERLÖSCHUNG

1. Wie kann ich ein Gebrauchsmuster löschen lassen?

Die Löschung eines Gebrauchsmusters kann von jedermann beim Patentamt schriftlich beantragt werden. Die Gebühr beträgt 300 Euro.

Ein Gebrauchsmuster kann nur aus bestimmten Löschungsgründen gelöscht werden. Ein Löschungsgrund liegt vor, wenn:

  • der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig ist (es fehlt an der Neuheit oder am Bestehen einer erfinderischen Leistung),
  • der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits aufgrund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist, oder
  • der Gegenstand des Gebrauchsmusters gegenüber der ursprünglichen Fassung in der Anmeldung unzulässig erweitert wurde.

Das DPMA entscheidet über den Antrag durch Beschluss, gegen den Beschwerde an das Bundespatentgericht eingelegt werden kann. Bevor ein Löschungsantrag gestellt wird, sollten aber beachtet werden, dass es sich beim Löschungsverfahren und ein gerichtsähnliches Verfahren handelt, bei dem die unterlegene Partei die Kosten trägt – auch die der Gegenseite.

Bei Fragen zum Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf. Unsere deutschen und europäischen Patentanwälte in München beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an.

 

LÖSCHUNG EINES GEBRAUCHSMUSTERS

 

2. Was tue ich, wenn ich ein Gebrauchsmuster-Löschungsantrag erhalten habe?

Einer Gebrauchsmuster-Löschungsklage geht üblicherweise ein Schreiben voraus, in dem der Gebrauchsmusterinhaber dazu aufgefordert wird, unverzüglich auf sein Gebrauchsmuster zu verzichten. Wenn Sie eine solche Aufforderung zum Verzicht auf Ihr Gebrauchsmuster erhalten haben, ist die Sach- und Rechtslage dringend zu prüfen. Hierfür benötigen wir eine Kopie des Schreibens. Setzen Sie sich doch einfach mit uns in Verbindung. Unsere Gebrauchsmusterspezialisten beraten Sie gerne und prüfen, ob die Aufforderung überhaupt begründet ist.