1. Was ist ein EU Design bzw. EU Geschmacksmuster?
Durch ein EU Design bzw. EU Geschmacksmuster wird die zwei- oder dreidimensionale ästhetische Gestaltung eines Gegenstands in der gesamten EU geschützt. Dabei ist zwischen einem eingetragenen EU Design und einem nicht eingetragenen EU Design zu unterscheiden.
Ein eingetragenes EU Design gewährt seinem Inhaber ein ausschließliches Recht an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen (insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe) des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Der Inhaber eines eingetragenen EU Geschmacksmusters besitzt das ausschließliche Recht, das betreffende Geschmacksmuster zu benutzen und kann Dritten verbieten, dieses irgendwo in der Europäischen Union zu geschäftlichen Zwecken zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, oder zu besitzen. Das eingetragene EU Geschmacksmuster schützt dabei sowohl gegen absichtliche Nachahmungen als auch vor der selbständigen Entwicklung eines identischen oder ähnlichen Musters durch Dritte.
Die Schutzdauer eines eingetragenen EU Designs beträgt zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.
Das EU Geschmacksmuster hat den Vorteil, dass es in allen Ländern der Europäischen Union einheitlich gültig ist und sehr einfach mittels einer einzigen Anmeldung erlangt werden kann. (Informationen zum nicht eingetragenen Geschmacksmuster finden Sie weiter unten.)
2. Was kann als EU Geschmacksmuster bzw. EU Design angemeldet werden?
Als EU Geschmacksmuster bzw. EU Design kann jede zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt werden. Durch ein EU-Geschmacksmuster wird also die Gestaltung eines flächigen Erzeugnisses oder die äußere Gestaltung eines dreidimensionalen Erzeugnisses geschützt. Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können.
Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. Die Gestaltung des Musters oder Modells darf außerdem nicht durch die Technik oder den Gebrauchszweck bedingt sein.
Als EU Geschmacksmuster kann nur ein Muster geschützt werden, das zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und eine gestalterische Eigenart aufweist. Ein Muster gilt dabei als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster irgendwo auf der Welt offenbart worden ist. Eine eigene Veröffentlichung eines Musters 12 Monate vor dem Anmeldetag bleibt aber unberücksichtigt (Neuheitsschonfrist), so dass das Muster trotz der eigenen Vorveröffentlichung als neu gilt. Ein Muster hat Eigenart, „wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes vorveröffentlichtes Muster bei diesem Benutzer hervorruft“. Sein Gesamteindruck muss sich also von demjenigen bestehender Designs (nur geringfügig) unterscheiden. Eine besondere gestalterische Leistung wird dabei nicht verlangt.
3. Wie melde ich ein EU Geschmacksmuster an?
EU Geschmacksmuster-Anmeldungen werden i.d.R. direkt beim EUIPO eingereicht.
In einer Sammelanmeldung kann der Anmelder beliebig viele Geschmacksmuster einreichen. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Erzeugnisse, bei denen das Geschmacksmuster verwendet wird, denselben Erzeugnisklassen angehören. Die Klassifikation wird als Locarno-Klassifikation bezeichnet.
Eine Obergrenze für die Anzahl der mit einer Sammelanmeldung anmeldbaren Geschmacksmuster gilt nur für online-Anmeldungen. In diesem Falle gilt eine Obergrenze von 99 Geschmacksmustern je Anmeldung.
4. Was folgt nach der Einreichung einer EU-Designanmeldung?
Die Anmeldungen werden in erster Linie auf das Vorliegen von formellen Voraussetzungen geprüft. Es wird keine materiellrechtliche Prüfung (auf Neuheit und gestalterische Eigenart) vorgenommen, sondern lediglich geprüft, ob sich die Anmeldung überhaupt auf ein Geschmacksmuster bezieht und ob das Geschmacksmuster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
Sollte die Anmeldung die formellen Voraussetzungen nicht erfüllen, kommt es zu einer Beanstandung durch das EUIPO. Dies geschieht in der Regel durch eine „Mängelmitteilung“, in der dem Anmelder eine Frist für die Beantwortung gesetzt wird.
Der Designschutz wird, wie erwähnt, auch dann eingetragen, wenn das Geschmacksmuster nicht neu ist oder keine gestalterische Eigenart aufweist. In diesem Fall entsteht jedoch kein wirksames Schutzrecht, sondern nur ein Scheinrecht, aus dem keine Rechte hergeleitet werden können. Die Rechtsbeständigkeit des Geschmacksmusters wird erst später im Streitfall, wie z. B. im Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren, geprüft. Daraus kann sich für den Geschmacksmusterinhaber ein erhebliches Risiko ergeben, wenn sich herausstellt, dass das Geschmacksmuster nicht rechtsbeständig war.
Werden bei der Prüfung keine Probleme festgestellt, so wird das Geschmacksmuster eingetragen und sofort bekannt gemacht.
5. Welche Kosten sind für eine EU-Designanmeldung zu erwarten?
Neben den amtlichen Gebühren fallen in der Regel Honorare für die Ausarbeitung des Klassenverzeichnisses sowie die Fertigstellung und Einreichung der Anmeldeunterlagen an. Insgesamt muss mit Kosten ab etwa 800 € inkl. amtlicher Gebühren gerechnet werden. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Sprechen Sie uns einfach an. Unser Anwalt für Designrecht freut sich auf Ihren Anruf.
EU Geschmacksmuster
6. Was ist ein nicht-eingetragenes EU Geschmacksmuster?
Das nicht eingetragene EU Geschmacksmuster
Das nicht eingetragene EU Geschmacksmuster entspricht in weiten Bereichen dem eingetragenen Geschmacksmuster, schützt aber das Geschmacksmuster nur für einen Zeitraum von 3 Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde. Eingetragene und nicht eingetragene EU Geschmacksmuster müssen dieselben materiellen Voraussetzungen erfüllen, um schutzfähig zu sein.
Im Unterschied zum eingetragenen EU Geschmacksmuster braucht für den Schutz eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters keine Anmeldung eingereicht zu werden. In der Praxis kann es für den Inhaber des nicht eingetragenen EU Geschmacksmusters unter Umständen sehr problematisch sein, den Zeitpunkt der Offenbarung nachzuweisen und somit den Nachweis des bestehenden Schutzes zu erbringen.
Unterschiede bestehen außerdem bezüglich der Rechte aus den Mustern. Das eingetragene EU Geschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dieses Recht wirkt nicht nur gegen bewusste Nachahmungen, sondern auch gegen selbständige Eigenentwicklungen Dritter. Ein nicht eingetragenes EU Geschmacksmuster verleiht seinem Inhaber dagegen nur das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Eigenentwicklungen Dritter können dagegen nicht verboten werden.
In den ersten 12 Monaten ab der Offenbarung des Geschmacksmusters haben Sie die Möglichkeit, ein eingetragenes EU Design zu beantragen, um das Schutzniveau zu erhöhen.