Nach dem Haager Musterabkommen kann durch eine einzige Anmeldung Designschutz in mehreren Ländern erreicht werden.
1. Was ist ein internationales Design bzw. Geschmacksmuster?
Das Haager Musterabkommen ermöglicht es, ein Design durch die Einreichung einer Anmeldung bei dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) auf dem Gebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien schützen zu lassen. Internationale Geschmacksmusteranmeldungen müssen direkt bei der WIPO auf Englisch oder Französisch eingereicht werden. Zahlungen erfolgen in Schweizer Franken.
Der Schutz eines internationalen Designs bzw. Geschmacksmusters kann nur für diejenigen Länder beantragt werden, die dem Haager Musterabkommen beigetreten sind. Dies sind aktuell etwa 40 Länder (siehe die Website der WIPO). Von den Vertragsstaaten können ein oder mehrere Länder ausgewählt werden, in denen das internationale Design wirksam werden soll. In den übrigen Ländern entfaltet es keine Wirkung.
Die Schutzdauer des internationalen Designs bzw. Geschmacksmusters beträgt zunächst 5 Jahre. Der Geschmacksmusterschutz kann anschließend für weitere 5 Jahre für alle benannten Staaten verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung hängt dann vom nationalen Recht des jeweils benannten Staates ab. In Deutschland kann der Schutz insgesamt bis zu 25 Jahre beantragt werden.
Ab dem Tag der Eintragung hat ein internationales Geschmacksmuster, in dem ein Vertragsstaat benannt ist, dieselbe Wirkung wie eine nationale Geschmacksmusteranmeldung – vorausgesetzt, dass keine nationale Schutzverweigerung mitgeteilt wurde.
2. Was kann als internationales Design bzw. Geschmacksmuster angemeldet werden?
Als internationales Design bzw. Geschmacksmuster kann jede zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt werden. Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können.
Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. Die Gestaltung des Musters oder Modells darf außerdem nicht durch die Technik oder den Gebrauchszweck bedingt sein.
Als internationales Design kann nur ein Muster geschützt werden, das zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und eine gestalterische Eigenart aufweist. Ein Muster gilt gemäß dabei als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Eine eigene Veröffentlichung eines Musters 12 Monate vor dem Anmeldetag bleibt aber unberücksichtigt (Neuheitsschonfrist), so dass das angemeldete Geschmacksmuster trotz der Veröffentlichung als neu gilt. Ein Muster hat Eigenart, „wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes vorveröffentlichtes Muster bei diesem Benutzer hervorruft“.
3. Wie melde ich ein internationales Design bzw. Geschmacksmuster an?
Internationale Designanmeldungen müssen direkt bei der WIPO auf Englisch oder Französisch eingereicht werden. Zahlungen erfolgen in Schweizer Franken.
INTERNATIONALES DESIGN SCHÜTZEN
4. Was folgt nach der Einreichung der internationalen Designanmeldung?
Die WIPO prüft nur, ob die formellen Anforderungen erfüllt sind, insbesondere ob die Gebühren bezahlt worden sind. Gegebenenfalls erhält der Anmelder eine Beanstandung, auf die er innerhalb von 3 Monaten reagieren muss.
Nicht geprüft werden die materiellen Schutzvoraussetzungen (vor allem Neuheit und Eigenart) des Geschmacksmusters. Diese Voraussetzungen werden erst von den nationalen Ämtern nach nationalem Recht geprüft. Viele Länder (u. a .auch Deutschland) prüfen dies jedoch auch nicht. Spätestens 6 Monate ab Veröffentlichung der internationalen Registrierung müssen die benannten Länder der WIPO ihre Entscheidung mitteilen.
Je nach Ergebnis der nationalen Prüfung wird der Schutz gewährt und die Eintragung im nationalen Geschmacksmusterregister vorgenommen, oder die Designanmeldung wird in dem betreffenden Land zurückgewiesen.
Der Designschutz wird, wie erwähnt, auch dann eingetragen, wenn das Geschmacksmuster nicht neu ist oder keine gestalterische Eigenart aufweist. In diesem Fall entsteht jedoch kein wirksames Schutzrecht, sondern nur ein Scheinrecht, aus dem keine Rechte hergeleitet werden können. Die Rechtsbeständigkeit des Geschmacksmusters wird erst später im Streitfall, wie z. B. im Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren, geprüft. Daraus kann sich für den Geschmacksmusterinhaber ein erhebliches Risiko ergeben, wenn sich herausstellt, dass das Design bzw. Geschmacksmuster nicht rechtsbeständig war.
Bei Fragen zum Thema internationales Design bzw. Geschmacksmusteranmeldung nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf. Unsere Anwälte für Designrecht in München beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an.
5. Welche Kosten sind für eine internationale Designanmeldung zu erwarten?
Dies hängt vom Inhalt der Anmeldung ab, von der Anzahl der Geschmacksmuster, der Ansichten, der Seiten, usw.. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Sprechen Sie uns einfach an. Unser Anwalt für Designrecht in München freut sich auf Ihren Anruf.