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1. Was ist ein Einheitspatent?

Ein europäisches Patent wird nach seiner Erteilung nicht automatisch auf dem Gebiet aller Mitgliedstaaten wirksam. Vielmehr mussten bislang einzelne Staaten ausgewählt werden, in denen das europäische Patent wirksam werden sollte. In den übrigen Staaten verfiel das europäische Patent. Mit Einführung des Einheitspatents gibt es nun die Möglichkeit, entweder – wie bisher – einzelne Mitgliedstaaten des Europäischen Patentsystems auszuwählen und/oder ein Einheitspatent zu beantragen. Durch Auswahl eines Einheitspatent wird das europäische Patent auf dem Gebiet von aktuell 17 Mitgliedstaaten der EU einheitlich wirksam. Man spricht daher auch von einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung. Die aktuell am Einheitspatent teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten sind: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden. Weitere Staaten sollen in den nächsten Jahren folgen, so dass am Ende des Prozesses 25 Mitgliedstaaten über eine einheitliche Benennung erreicht werden können.

 

2. Welche Staaten nehmen nicht am Einheitspatent teil?

Am Einheitspatent nehmen alle EU-Staaten mit Ausnahme von Polen und Spanien teil. Staaten außerhalb der EU nehmen grundsätzlich nicht teil. Für Länder, die nicht am Einheitspatent teilnehmen, wie z. B. Großbritannien, Spanien, die Schweiz, Polen oder Norwegen, ist eine nationale Validierung daher weiterhin erforderlich.

 

3. Was versteht man unter Validierung eines europäischen Patents?

Damit ein europäisches Patent auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates wirksam wird, müssen nach der Erteilung bestimmte Handlungen ausgeführt werden, die von jedem Land individuell festgelegt sind. „Validierung“ bezeichnet alle Handlungen, die vom Patentinhaber vorzunehmen sind, damit das europäische Patent auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates wirksam wird. Für die Validierung kann es je nach Land erforderlich sein, eine Übersetzung des Patents in die Landessprache einzureichen, amtliche Gebühren zu entrichten oder einen Vertreter vor dem nationalen Patentamt zu bestellen. Einzelheiten zu den Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten ergeben sich aus der Publikation des Europäischen Patentamts Nationales Recht zum EPÜ.

 

4. Wie erhalte ich ein Einheitspatent?

Um die einheitliche Wirkung als Einheitspatent zu erlangen, muss der Patentinhaber spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung der Erteilung des europäischen Patents folgende Anforderungen erfüllen:

  • einen Antrag auf einheitliche Wirkung beim EPA stellen und
  • eine Übersetzung des europäischen Patents ins Englische einreichen, wenn die Sprache des europäischen Patents Deutsch oder Französisch ist, und eine Übersetzung in eine andere Amtssprache der EU einreichen, wenn die Sprache des europäischen Patents Englisch ist.

5. Einheitspatent oder nationale Validierung – was ist kostengünstiger?

Sofern sich der Schutz eines europäischen Patents auf mindestens vier Staaten aus der Gruppe der 17 Einheitspatent-Mitgliedstaaten (UP-Staaten) erstrecken soll, ist ein Einheitspatent sicherlich die günstigere Option. Aber auch bei einer kleineren Anzahl von UP-Staaten, von denen nur ein Staat eine Übersetzung des gesamten Textes verlangt, wie z. B. Italien, ist die Wahl eines Einheitspatents günstiger. Soll das europäische Patent hingegen nur in wenigen UP-Staaten validiert werden, für die keine Übersetzungspflicht besteht, z.B. in Deutschland, Holland und Frankreich, sind einzelne Benennungen nach dem alten System kostengünstiger. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein Einheitspatent wählen sollen oder nicht, übermitteln Sie uns bitte eine Liste der von Ihnen gewünschten Länder. Wir informieren Sie dann über die Kosten und ermitteln, welche Variante günstiger ist.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Wolfgang Keilitz