Ein Widerspruch wird in der Regel mit dem Ziel eingelegt, eine eingetragene Marke teilweise oder vollständig löschen zu lassen.
1. Wann muss der Widerspruch gegen eine deutsche Marke eingelegt werden?
Der Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung einer deutschen Marke eingereicht werden. Bei EU Marken kann der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Anmeldung der EU Marke eingelegt werden. Aber selbst wenn Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben, können Sie noch gegen eine jüngere Markeneintragung vorgehen, indem Sie beispielsweise eine Abmahnung wegen Markenverletzung an den Inhaber der jüngeren Marke versenden oder die Löschung der jüngere Marke beantragen. Durch die genannten Verfahren können allerdings Kosten entstehen, die deutlich über denen eines Widerspruchsverfahrens liegen. Neben der Einlegung von Widersprüchen verteidigen wir auch Markeninhaber, gegen deren Markenanmeldung Widerspruch eingelegt worden ist.
WIDERSPRUCHSVERFAHREN
2. Auf welche Gründe kann ein Widerspruch gestützt werden?
Ein Widerspruch kann im Wesentlichen darauf gestützt werden, dass die Marke, gegen die sich der Antrag richtet, aufgrund einer älteren angemeldeten oder eingetragenen deutschen Marke, Gemeinschaftsmarke oder IR-Marke zu löschen ist. Darüber hinaus kann der Widerspruch auch auf eine geschäftliche Bezeichnung bzw. einen Firmennamen mit älterem Zeitrang oder auch auf eine ältere genutzte Internet-Domain, gestützt werden. Außerdem gelten identische oder ähnliche ältere Werktitel als ältere Rechte und damit als Widerspruchsgrund.
3. Welche Kosten sind bei einem Widerspruch zu erwarten?
Neben der amtlichen Widerspruchsgebühr fallen Anwaltshonorare für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens an, die in der Regel nach Aufwand berechnet werden. Gerne stellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Sprechen Sie uns an. Unsere Markenanwälte aus unserer Markenkanzlei in München freuen sich auf Ihren Anruf.