Vereinheitlichung des Rechercheverfahrens bei EURO-Direkt und EURO-PCT-Anmeldungen
Das EPA führt sowohl für EURO-Direkt als auch für internationale PCT-Anmeldungen eine Recherche nach Stand der Technik durch. Im Rahmen der Recherche prüft das EPA auch, ob die europäische bzw. internationale Patentanmeldung mehr als eine Erfindung enthält. Sofern das EPA (in seiner Funktion als Anmeldeamt oder internationale Recherchebehörde ISA) feststellt, dass mehrere Erfindungen beansprucht werden („Uneinheitlichkeit“), wird die Recherche nur für diejenigen Ansprüche durchgeführt, die sich auf die erste Erfindung beziehen, und der Patentanmelder wird aufgefordert, für alle weiteren Erfindungen zusätzliche Recherchengebühren zu entrichten. Wurden keine zusätzlichen Recherchengebühren bezahlt, musste der Anmelder bislang die Anmeldung auf diejenige Erfindung beschränken, die im Recherchenbericht recherchiert wurde. Die weiteren Erfindungen konnten nur noch im Rahmen einer Teilungsanmeldung weiterverfolgt werden.
Bei Eintritt in die europäische Phase kann der Anmelder nun gemäß der geänderten Regel 164 EPÜ innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine oder mehrere weitere Recherchengebühren für etwaige unrecherchierte Erfindungen zahlen, um diese auch recherchieren zu lassen. Danach kann der Anmelder jede Erfindung weiter verfolgen, für die eine Recherche durchgeführt wurde. Diese Option steht zur Verfügung, wenn eine ergänzende europäische Recherche durchgeführt werden muss (wenn das EPA nicht ISA war), als auch dann, wenn auf die ergänzende europäische Recherche verzichtet wird, weil das EPA für die betreffende Anmeldung ISA war.
Mit der geänderten Regel 164 EPÜ wird sichergestellt, dass alle Anmelder unabhängig vom gewählten Verfahren (Euro-Direkt oder Euro-PCT) und von der Internationalen Recherchenbehörde (EPA oder andere ISA) bei mangelnder Einheitlichkeit die gleichen Rechte in Bezug auf die Weiterverfolgung ihrer Anmeldung in der europäischen Phase genießen.
Die Änderungen treten am 1. November 2014 in Kraft.
Im Folgenden einige Beispiele zur Verdeutlichung:
I. EURO-PCT-Anmeldung, bei der das EPA nicht als ISA tätig war.
Das USPTO war z. B. die internationale PCT-Recherchebehörde (ISA). Bei Eintritt in die europäische Phase führt das EPA in diesem Fall eine ergänzende europäische Recherche durch. Wenn die Anmeldeunterlagen den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, wird ein teilweiser Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen. Zusammen mit dem teilweisen Recherchenbericht erhält der Anmelder eine Aufforderung zur Entrichtung einer weiteren Recherchengebühr für jede weitere Erfindung.
Möchte der Anmelder weitere Recherchengebühren entrichten, so muss er dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten tun. Der ergänzende europäische Recherchenbericht wird dann für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. Dem ergänzenden europäischen Recherchenbericht ist eine Stellungnahme zur europäischen Recherche beigefügt.
Der Anmelder kann nun aus allen vom EPA recherchierten Erfindungen eine Erfindung auswählen, die im europäischen Erteilungsverfahren weiterverfolgt werden soll.
II. EURO-PCT-Anmeldung, bei der das EPA als ISA tätig war
Das EPA war als internationale PCT Recherchebehörde (ISA) tätig. Bei Eintritt in die europäische Phase verzichtet das EPA in diesem Fall auf eine ergänzende europäische Recherche und die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung. Ist sie der Auffassung, dass eine Erfindung beansprucht wird, die in der internationalen Phase nicht recherchiert worden ist, fordert sie den Anmelder zur Entrichtung einer Recherchengebühr auf. Möchte der Anmelder weitere Recherchengebühren entrichten, so muss er dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten tun. Die weiteren Erfindungen werden dann nachträglich recherchiert, wenn für sie eine Recherchengebühr entrichtet wurde.
Eine Aufforderung zur Entrichtung weiterer Recherchengebühren ergeht auch in den Fällen, in denen der Anmelder eine Erfindung aus der Beschreibung in die Ansprüche aufgenommen hat.
Wird keine Recherchengebühr entrichtet, endet das Verfahren nach Regel 164 (2) EPÜ und die Prüfungsabteilung erlässt eine Mitteilung in der sie verlangt, dass die nicht recherchierten Gegenstände gestrichen werden.
III. EURO-Direktanmeldung
Das Verfahren bei EP Direktanmeldungen entspricht dem unter I. beschriebenen Verfahren.